Berufsunfähigkeit bei Beamten

Berufsunfähigkeit bei Beamten

Grundsätzlich zahlt eine Berufs­unfähig­keitsversicherung dann, wenn Sie Ihre letzte Tätigkeit, aus gesundheitlichen Gründen, nicht mehr so ausführen können, wie vor Eintritt der Erkrankung oder des Unfalls. Das gilt zumindest relativ ähnlich für Angestellte, Arbeitnehmer, Selbstständige und Freiberufler. Bei den letzteren beiden ist noch auf die Möglichkeit einer Umorganisation zu prüfen.

Wenn Sie zu den Beamten gehören, kann Ihr Versicherungsschutz von dieser Regelung abweichen.

Das hat damit zu tun, dass der Dienstherr eines Beamten ein sehr weitreichendes Verweisungsrecht hat. Er kann Sie also innerhalb Ihrer erreichten Laufbahn (zum Beispiel gehobener Dienst) auf eine andere Tätigkeit oder einen anderen Arbeitsplatz versetzen, wenn Sie Ihre aktuelle Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Dabei kann Ihr Dienstherr auch von Ihnen verlangen, dass Sie Sich für diese neue Tätigkeit aus- und weiterbilden.

Weil ein Beamter vom Dienstherrn in diesem Umfang verwiesen werden kann, gibt es unterschiedliche Auffassungen in der Literatur und auch bei den Leistungsprüfern der Versicherung wann eine Berufs­unfähig­keit bei Beamten vorliegt.

Die eine Seite schließt sich der Auffassung an, dass die Berufs­unfähig­keitsversicherung auch bei einem Beamten die tatsächliche Tätigkeit absichern muss. Also wären Sie als Beamter genauso zu stellen wie ein Angestellter oder Selbstständiger.

Die andere Seite vertritt aber die Meinung, dass auch die private Berufs­unfähig­keitsversicherung einen Beamten innerhalb seiner Laufbahn verweisen kann. Das begründet sie damit, dass der durchschnittliche Beamte diese Verweisungen kennt. Daher kann er davon ausgehen, dass sein Berufsbild nicht nur die tatsächliche Tätigkeit, sondern seine Laufbahn ist.

Wenn Sie als Beamter eine Berufs­unfähig­keitsversicherung abschließen macht es daher in vielen Fällen Sinn eine Dienstunfähigkeitsklausel zu vereinbaren.

Aber auch ohne die Dienstunfähigkeitsklausel ist Ihre Berufs­unfähig­keitsversicherung nicht wertlos. Die Prüfung im Leistungsfall wird dann allerdings etwas komplexer.