Schadenminderungspflicht

Schadenminderungspflicht

Immer wieder ist in der Berufs­unfähig­keitsversicherung die Rede von einer Schadenminderungspflicht. Gemeint ist damit, dass Sie als Versicherungsnehmer die Pflicht haben, Ihren Schaden so gering wie möglich zu halten und alles Zumutbare dafür zu tun.

Das klingt auch erst einmal logisch. Und eine solche Schadenminderungspflicht gibt es auch tatsächlich. Allerdings hat sie nichts mit der Berufs­unfähig­keitsversicherung oder der Grundfähigkeitsversicherung zu tun.

Das hat grundsätzlich zwei wichtige Gründe:

Ohne Schaden keine Schadenminderungspflicht

Erst einmal ist es in der Berufs­unfähig­keitsversicherung so, dass es hier gar keinen Schadenfall gibt. Diese Versicherung kennt also gar keinen Schaden. Darum gehört die Berufs­unfähig­keitsversicherung, wie die Grundfähigkeitsversicherung, zu den sogenannten Summenversicherungen. Hierbei wird im Versicherungsfall (Sie sind berufsunfähig) die vereinbarte Berufs­unfähig­keitsrente gezahlt.

Ein Schaden im Sinne einer Versicherung ist zum Beispiel ein kaputter Fernseher nach einem Blitzschlag. Hier bezahlt die Haus­rat­ver­si­che­rung den entstandenen Schaden. Wenn ein neues TV-Gerät, das mit ihrem vergleichbar ist, 500,- Euro kostet, dann bekommen Sie genau diese 500,- Euro. Die Haus­rat­ver­si­che­rung ist damit eine sogenannte Schadenversicherung. Genau wie die Privathaftpflicht- oder die Ge­bäude­ver­si­che­rung.

Außerdem müssen Sie zum Beispiel bei einem Rohrbruch den Hauptwasserhahn abschalten, damit nicht noch mehr beschädigt wird. Dies nennt man dann Schadenminderungspflicht. Sie ist hier eine Obliegenheit, welche im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und im Versicherungsvertrag geregelt ist.

 

Pflichten in der Berufs­unfähig­keitsversicherung sind nicht gesetzlich geregelt

Die Basis für eine Berufs­unfähig­keitsversicherung sind das Versicherungsvertragsgesetz und die Musterbedingungen. In beiden Grundlagen ist allerdings nicht beschrieben, was Sie als Versicherungsnehmer im Leistungsfall tun müssen, um einer Berufs­unfähig­keit entgegenzuwirken. Wenn die Versicherung nun die sogenannte Arztanordnungsklausel in ihren Versicherungsbedingungen zur Berufs­unfähig­keitsversicherung auslässt, dann können Sie auch zu nichts verpflichtet werden. Die Versicherung könnte höchstens noch darauf bestehen, dass Sie zum Ausgleich einer Sehschwäche zum Beispiel eine Brille tragen, wenn Sie damit weiterhin arbeiten können. Also alles das, was für Sie zum gewöhnlichen Leben dazu gehört und Ihnen Ihr gesunder Menschenverstand sagt.

Wenn Sie also in Zukunft etwas von einer angeblichen Schadenminderungspflicht in der BU- oder Grundfähigkeitsversicherung lesen oder hören, dann wissen Sie: Da hat jemand keine Ahnung!